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die-werbewerkstatt.de - AGB

1. Geltungsbereich/Vertragsschluss

Sämtliche Aufträge, welche an DIE WERBEWERKSTATT (im folgenden Auftragnehmer) herangetragen werden, werden ausschließlich auf Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

2. Preise

1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich - soweit nicht anders vereinbart - inklusive Mehrwertsteuer, schließen jedoch Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/ übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z. B. per ISDN).

3. Zahlung

1. Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Abnahme fällig. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung des Auftragnehmers 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Arbeiten geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit Mängeln behafteten Arbeiten steht. Im Übrigen kann der Auftraggeber nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.
2. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
3. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten und 1/3 nach Ablieferung.
4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe gemäß § 288 I, II BGB zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

4. Lieferung

1. Grundsätzlich wird Selbstabholung in den Räumen des Auftragnehmers vereinbart (Holschuld).
2. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
3. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
4. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist von 2 Wochen zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
5. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers - wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
6. Im kaufmännischen Verkehr steht dem Auftragnehmer an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

5. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
2. Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Verkehr: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
3. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

6. Beanstandungen/Gewährleistungen/Verjährung

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/ Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers. Die Druckreiferklärung gilt grundsätzlich bereits mit Übersendung der Daten als vereinbart.
2. Der Auftragnehmer ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur erneuten Erbringung der Leistung verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Will der Auftraggeber Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
3. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
4. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digitalproofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Die vom Auftraggeber oder einem Dritten zur Verfügung gestellten Prüfausdrucke dienen lediglich der Prüfungsmöglichkeit durch den Auftragnehmer, haben für den endgültigen Druck jedoch keine Verbindlichkeit. Bei einem gemeinsamen Druck eines Auftrages mit Druckaufträgen anderer Auftraggeber in einer Druckform (Sammelform) ist eine Berücksichtigung von Druckmustern grundsätzlich ausgeschlossen. Der Druck erfolgt in diesen Fällen nach der in DIN ISO 12647 festgelegten Standardisierung für den Offsetdruck mit Prozessfarben.
5. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes.
6. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
7. Der Auftragnehmer druckt ausschließlich die vom Auftraggeber bereitgestellten Druckdaten unabhängig von der Beschaffenheit und übernimmt daher keine Gewährleistung für Mängel, die auf der Beschaffenheit der Druckdaten beruhen. Eine Gewährleistung entfällt insbesondere in den Fällen, in denen die Druckdaten nicht den Anforderungen des Auftragnehmers an die Datenherstellung entsprechen. Diese Grundsätze sind in ständig aktualisierter Form in Internet abzurufen oder können schriftlich beim Auftragnehmer angefordert werden.
8. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt 1 Jahr.
9. Die Verjährung nach Ziffer 8 gilt auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch dann, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
10. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes.
b) Sie gilt auch nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Hat der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Ziffer 8 genannten Frist die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne die Arglist gelten würden, also § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB bzw. Nr. 3 BGB unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 634 a Abs. 3 BGB.
c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
11. Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
12. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Regelungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

7. Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet.
2. Es gelten dieselben Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
4. Bei gelieferter Ware (Schilder, Großformatdrucke etc.) die beim Auftragnehmer weiterverarbeitet werden (kaschieren, laminieren etc.) sollen, haftet der Auftragnehmer nur in Höhe des Auftragwertes.
3. Diese vorgenannten Beschränkungen gelten nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

8. Handelsbrauch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

9. Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

10. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

11. Webseiten / Hosting AGB

11a. die-werbewerkstatt stellt dem Kunden Platz auf einem Internetserver gemäß einem kundenspezifischen Angebot zur Verfügung. Alle Preisangaben auf den Angeboten von die-werbewerkstatt verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Berechnung der jährlichen Gebühr erfolgt ab dem Tag, an dem Serverplatz als Vollserver eingerichtet wird.

11b. Der Vertrag ist mit einer Frist von 2 Monaten zum Vertragsende kündbar. Die Abrechnung erfolgt jährlich im Vorraus. Bedingt durch Abhängigkeiten von Netzbetreibern können sich die Preise jederzeit ändern. Eine Erhöhung der Preise berechtigt den Kunden zur sofortigen Kündigung seiner Verträge. Preiserhöhungen werden nach einer Frist von 1 Monat nach Benachrichtigung für alle Kunden wirksam. Ist eine Rechnung acht Wochen nach Fälligkeit noch nicht bezahlt, ist die-werbewerkstatt berechtigt, den Abruf der Domains (Erreichbarkeit der Homepage, des Mailservers) des Kunden bis zur vollständigen Bezahlung zu sperren /bei mehreren ausstehenden Rechnungen zu kündigen.

11c. Domains werden von die-werbewerkstatt auf den vom Kunden angegebenen Namen registriert, solange die Domain bei der die-werbewerkstatt gehostet wird. Bei einem Providerwechsel muß die Domain vom Kunden innerhalb von 2 Monaten per Konnektivitätskoordination von die-werbewerkstatt abgezogen werden, ansonsten ist die-werbewerkstatt zur Löschung der Domain berechtigt. Evtl. bereits im Voraus bezahlte Domaingebühren werden bei einer Vertragskündigung nicht zurückerstattet, da die Beiträge gegenüber der InterNic/DE-Nic einmalig abgeführt werden. So fällt bei einer de-Domain für eine Ummeldung die Registrierungsgebühr in voller Höhe an. Domains bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der werbewerkstatt.

11d. die-werbewerkstatt übt keine Kontrolle über die Inhalte des Kunden aus. Die Dateien des Kunden dürfen jedoch keinen erotischen, pornografischen, sittenwidrigen, rechts- oder linksradikalen oder in sonstiger Weise gegen deutsches oder internationales Recht verstoßenden Inhalt enthalten. Der Server darf durch die Dateien, Skripten und Anwendungen des Kunden nicht überlastet werden. Insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, Skripte oder Programme laufen zu lassen, die bei hohen Zugriffszahlen den Server überlasten können, z.B. Bannertausch, frei zugängliche Besucherzähler, Chatsysteme o.ä. Bei Verstoß gegen diesen Punkt können die entsprechenden Seiten sofort gesperrt werden.

11e. die-werbewerkstatt legt äußerst großen Wert auf eine sehr hohe Zuverlässigkeit des Servers, der mit möglichst wenigen und kurzen Unterbrechungen laufen wird. Dennoch sind Ausfälle wegen Wartungsarbeiten, Leitungsstörungen, Serverabstürzen usw. nicht ganz auszuschließen. Schadenersatzansprüche des Kunden gegen die-werbewerkstatt wegen Ausfällen oder Fehlfunktionen eines Servers sind nur möglich, wenn der werbewerkstatt Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

11f. Die Nutzung des Servers und der darauf befindlichen Software erfolgt auf eigenes Risiko des Kunden. die-werbewerkstatt übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Kunden durch die Bereitstellung oder Übertragung seiner Dateien im Internet entstehen. die-werbewerkstatt übernimmt auch keine Haftung für direkte oder indirekte Schäden aufgrund technischer Probleme, Serverausfall, Datenverlust, Übertragungsfehler, Datenunsicherheit oder sonstiger Gründe, es sei denn, der werbewerkstatt können Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Alle Ansprüche des Kunden sind auf den Auftragswert des Webhostings in der aktuellen Berechnungsphase (1 Quartal) beschränkt.

11g. Der Kunde verpflichtet sich zur Übernahme aller Haftungsansprüche und Schäden, die wegen der Bereitstellung der Dateien des Kunden oder durch die Nutzung des Servers oder der Software durch den Kunden von Dritten gegen die-werbewerkstatt oder den Netzbetreiber, an dem der Server angeschlossen ist, geltend gemacht werden. Sollte von einem Dritten wegen der Dateien des Kunden Anspruch auf Unterlassung gegen die-werbewerkstatt erhoben werden, ist die-werbewerkstatt berechtigt, den Zugriff auf die Dateien so lange zu sperren, bis der Kunde diesen Anspruch zweifelsfrei abgewendet hat.

11h. Bei einem Verstoß des Kunden gegen eine oder mehrere dieser Vereinbarungen ist die-werbewerkstatt zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt.

11i. die-werbewerkstatt speichert und verarbeitet personenbezogene Daten des Anbieters in dem Umfang, der im Rahmen des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Angaben über den jeweils anderen Vertragspartner vertraulich zu behandeln.

12. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

13. Abmahnungsvorbehalt

Sollten Inhalt oder Aufmachung unserer Seiten Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht. Die Beseitigung einer möglicherweise von diesen Seiten ausgehenden Schutzrecht-Verletzung durch Schutzrecht-Inhaber/Innen selbst darf nicht ohne unsere Zustimmung stattfinden.

Werden Passagen zu Recht beanstandet so verpflichten wir uns zur unverzüglichen Entfernung ohne zusätzliche Aufforderung durch einen Rechtsbeistand. Von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und behalten uns vor, Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen anzustrengen.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel und Urkundenprozessen der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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